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Juristisch belegbar

Die Linkspartei ist illegal

„Die Linke“ ist mit der SED identisch – Die SED ist mit der KPD identisch – Und die KPD wurde 1956 in der Bundesrepublik verboten

Dr. Joachim Meier zu Uphausen
30.08.2026

Im April 1946 erzwang die Sowjetmacht in ihrer Besatzungszone und im Ostsektor Berlins die Gründung der SED aus KPD und SPD. Offiziell geschah dies, um die historische Spaltung der Arbeiterschaft zu beenden und einer Wiederholung der Grabenkämpfe der Weimarer Republik vorzubeugen. Die Positionen innerhalb der SPD bezüglich der Vereinigung waren geteilt. Der sowjetische Geheimdienst ging mit harten Repressionen gegen sozialdemokratische Gegner der Fusion vor. Die Parteiführung der SPD gab dem massiven Druck der Besatzungsmacht schließlich nach und willigte in den Zusammenschluss mit der KPD ein. Die SED wurde damit zur stärksten Kraft innerhalb des „Antifaschistisch-demokratischen Blocks“. Der Sozialdemokrat Otto Grotewohl und der Kommunist Wilhelm Pieck wurden auf dem Gründungsparteitag am 22. April zu Parteivorsitzenden gewählt.

Von Beginn ihrer Existenz an sprachen nicht nur die in Westdeutschland lebenden SPD-Politiker – allen voran Kurt Schumacher, Paul Löbe und Carlo Schmid – von einer Zwangsvereinigung durch das stalinistische System in der sowjetischen Besatzungszone. Jahrzehnte später – im Jahr 1992 – verweigerte die Treuhandanstalt die Rückgabe und Restitution des SPD-Vermögens mit der Begründung, die Gründung der SED unter Beitritt der SPD wäre ein freiwilliger Akt gewesen, und bestritt überdies die Rechtsnachfolge der bundesdeutschen SPD. Die SPD legte daraufhin eine von ihr in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung (unter der Leitung von Grebing et al.) vor, welche die These von der Zwangsvereinigung eindrucksvoll untermauerte und den Zweiflern Einhalt gebot. In der Folge erhielt die SPD als Rechtsnachfolgerin der von 1946 bis 1990 rechtlich nicht existenten Ost-SPD deren aus über 330 Immobilien und einer Vielzahl gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen – insbesondere an Zeitungsverlagen und anderen Medien – bestehendes Eigentum ohne weitere juristische Auseinandersetzungen antragsgemäß offiziell zurückerstattet.

Statt der SED gilt die Bundes-SPD als Rechtsnachfolger der Ost-SPD

1946, dem Jahr des Vollzuges der Vereinigung zur SED, galten in Ost und West das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorschriften wurden ergänzt durch zumeist partikuläre, auf die jeweiligen Besatzungszonen beschränkte Rechtsvorschriften der vier Besatzungsmächte. Das BGB wurde in der DDR erst 1975 durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) ersetzt. Schon im ersten Semester ihres Studiums lernen Jurastudenten, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Paragraf 134 BGB). Dass eine unter Bedrohung von Leib und Leben gegenüber einer Vielzahl opponierender Parteimitglieder der SPD zustande gekommene Gründung der SED, die sich nicht nur das Parteivermögen der SPD, sondern auch die späteren Mitgliedsbeiträge einverleibte, ein nichtiges Rechtsgeschäft sein dürfte, muss sich selbst dem weniger begnadeten Juristen aufdrängen. Erpressung, Nötigung und Bedrohung sind noch heute einschlägige Strafvorschriften im StGB, die als Verbotsnormen zwingend zur Anwendung von Paragraf 134 BGB führen müssen. Eine Zwangsvereinigung unter derartigen Begleitumständen dürfte ohne Weiteres auch zur Nichtigkeit nach Paragraf 138 BGB führen, da sie unzweifelhaft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstieß.

Und wer als Jurist immer noch voller Zweifel ist, rufe sich Paragraf 123 BGB ins Gedächtnis zurück. Dieser bestimmt, dass unter Zwang oder Bedrohung abgegebene Willenserklärungen anfechtbar sind. Gemäß Paragraf 124 BGB muss so ein Anfechtungsrecht zwar innerhalb eines Jahres ausgeübt werden; die Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende der Zwangslage – hier also mit dem Ende der SED-Herrschaft durch die Konstituierung der ersten freigewählten Volkskammer am 5. April 1990. Wie bereits berichtet, hat die SPD unmittelbar nach dem Ende der SED-Diktatur durch die erste freie Wahl zur Volkskammer ihre Anträge auf Vermögensrückübertragung bei der Treuhandanstalt und der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) gestellt, die über das gemäß Paragraf 20b des Parteiengesetzes der DDR beschlagnahmte Parteivermögen aller DDR-Parteien wachte.

Diese Anträge sind ohne Weiteres als Anfechtungserklärung gemäß Paragraf 143 BGB auszulegen: Als Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung zu verstehen, die unzweideutig erkennen lässt, dass das anzufechtende Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes „anfechten“. Es genügt, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten, nicht anerkannt oder ihr widersprochen wird. Erforderlich ist aber, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Rechtsgeschäft gerade wegen des Willensmangels – hier der Zwangslage bei der Vereinigung von KPD und SPD – nicht bestehen zu lassen. Klarer als mittels eines Historikergutachtens, das die Zwangslage der Partei bei der SED-Gründung und die Rechtsnachfolge belegt, sowie durch die Rückforderung der unter Zwang entzogenen Vermögenswerte, konnte die SPD ihren unter Zwang erfolgten Beitritt zur SED nicht anfechten.

Zweifelsfrei ist, dass mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik das bundesrepublikanische Recht auch im Beitrittsgebiet anzuwenden ist. Nach der Anfechtung ihres Beitritts durch die SPD ist die SED rechtlich aufgelöst und ihr Vermögen, soweit es nicht an die SPD restituiert wurde, der einzig verbliebenen Rechtsnachfolgerin angewachsen. Als Rechtsnachfolgerin kommt nur die zweite Partei in Betracht, die 1946 sehr viel willfähriger als die SPD den Anordnungen der Sowjetmacht und ihres Kaders gefolgt ist: die vom 30. Dezember 1918 bis 1. Januar 1919 gegründete KPD. Die bundesdeutsche SED – die von der KP Chinas abgesehen vermutlich wohlhabendste Partei der Welt, die sich erst PDS und heute „Die Linke“ nennt, rechtlich aber ebenso identisch blieb wie Herbert Frahm mit Willy Brandt – ist in rechtlicher Hinsicht niemand anderes als die KPD. Die Partei von Rosa Luxemburg, Karl Liebknecht, Leo Jogiches, Ernst Thälmann und Clara Zetkin, aber auch von Herbert Wehner, Evelyn Anderson und Erich Arp. Die drei zuletzt Genannten wurden später im Westen SPD-Mitglieder – bekanntlich mit teils sehr beachtlichen Karrieren.

Bundesdeutsches Recht gilt nun auch in der Ex-DDR

Die Krux: Am 3. Oktober 1990 endete die legale Existenz der KPD, ob sie sich nun SED, PDS oder „Die Linke“ nennt; denn mit dem bundesdeutschen Rechtssystem, dem die DDR beigetreten war, trat für das Beitrittsgebiet auch das KPD-Verbot vom 17. August 1956 in Kraft.

Für den Vollzug dieses Verbots, das gemäß Paragraf 31 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) für alle staatliche Gewalt und sämtliche Staatsorgane bindend ist, ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zuständig. Es fällt schwer, sich vorzustellen, dass die dortigen Juristen weniger Rechtskenntnisse besitzen als Jurastudenten im ersten Semester, die den Allgemeinen Teil des BGB lernen. Was oder wer hindert das Bundesinnenministerium daran, seine Pflicht zu tun? Warum nimmt die SED – beflügelt durch ein nach Medienberichten auf viele Milliarden D-Mark geschätztes Vermögen, das sie mit erheblicher krimineller Energie verschoben hat – an Wahlen teil? Warum haben ihre Abgeordneten Fraktionsstatus und hat ihre parteinahe Rosa-Luxemburg-Stiftung Anspruch auf Förderung durch deutsche Steuergeld?

Spricht man mit den damaligen Top-Juristen des für die Abwicklung der Parteien- und Massenorganisationsvermögen zuständigen Referats der Treuhandanstalt bzw. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, dann hört man, dass diese längst frustriert ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt in anderen Branchen verdienen. Wie überall, so heißt es, fehle es am politischen Willen in unseren Parteien. Berichte über Geldkoffer, die seitens der SED an einflussreiche Vertreter anderer Parteien übergeben worden seien, werden glaubhaft kolportiert. Ebenso Berichte von Erpressungen, denen Politiker zum Opfer fielen, die derartige Koffer für ihre Parteien entgegengenommen haben sollen.

Wenn Urteile unseres höchsten Gerichts aus Opportunitätsgründen nicht vollstreckt werden, wen wundert es da, dass gerade in den Ländern, die unmittelbar dem SED-Unrecht ausgesetzt waren, Protestwähler ihren Unwillen an der Wahlurne zum Ausdruck bringen? Es ist geradezu ein Treppenwitz, dass ausgerechnet unter den Mitgliedern und Anhängern jener Partei, die de jure verboten ist, der Ruf nach einem Verbot der stärksten Oppositionspartei am lautesten tönt. Jener Partei, die in den 45 Jahren ihrer Macht nie eine Opposition zugelassen, sondern diese unterdrückt, weggesperrt, getötet oder ausgewiesen hat.

• Dr. Joachim Meier zu Uphausen ist von Beruf Rechtsanwalt.


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