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Was mal eine echte und ebenso sinnvolle Ausnahme war, ist inzwischen zum Regelfall geworden – und die Kontrollierbarkeit leidet
Eine einzige Stimme in Dessau sorgte schon Tage vor der ersten Hochrechnung der Landtagswahl Sachsen-Anhalt für Aufregung. Eine 95 Jahre alte Frau, an Demenz erkrankt, soll per Briefwahl abgestimmt haben. Als ihr Bevollmächtigter im Wahlbüro nachfragte, erfuhr er, dass für seine Tante bereits Wochen zuvor Briefwahlunterlagen beantragt und auch zurückgesandt worden seien. Der Fall wirft somit eine grundsätzliche Frage auf: Ist die Briefwahl noch so sicher, wie es eine Demokratie verlangt?
Hunderttausende Menschen sind auf sie angewiesen: Kranke, Menschen mit Behinderungen, Berufstätige im Ausland oder Senioren, die ihr Wahllokal nicht mehr erreichen können. Gerade in einer alternden Gesellschaft erfüllt sie eine wichtige Funktion. Doch aus einer eng begrenzten Ausnahme ist in den vergangenen Jahren eine alltägliche Wahlform geworden – mit Folgen für die Kontrolle der Wahlgrundsätze.
Die Briefwahl wurde in der Bundesrepublik 1957 eingeführt. Ihr Zweck war eindeutig: Auch diejenigen sollten wählen können, die aus zwingenden Gründen am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal erscheinen konnten. Jahrzehntelang musste jeder Antragsteller deshalb einen plausiblen Grund angeben – Krankheit, Alter, berufliche Abwesenheit oder eine Reise. Die Briefwahl war als Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe gedacht.
Dieses System änderte sich grundlegend mit der Wahlrechtsreform der Großen Koalition. Seit der Bundestagswahl 2009 ist auf Bundesebene keine Begründung mehr erforderlich. Sachsen-Anhalt zog 2010 nach. Mit der Reform veränderte sich der Charakter der Briefwahl. Heute kann jeder Wahlberechtigte seine Stimme von zu Hause aus abgeben – unabhängig davon, welche Gründe vorliegen. Aus einer Ausnahmeregel wurde eine gleichwertige Alternative zum Wahllokal. Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die Juristen seit Jahren beschäftigt: Lassen sich die Wahlgrundsätze der Verfassung zuverlässig gewährleisten? Artikel 38 des Grundgesetzes verlangt freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen. Gerade das Wahlgeheimnis lässt sich außerhalb eines Wahllokals jedoch nur sehr eingeschränkt schützen.
Im Wahllokal sorgt die Wahlkabine dafür, dass niemand beobachten oder beeinflussen kann, wo ein Wähler sein Kreuz setzt. Ob am Küchentisch, im Pflegeheim oder im Familienkreis – bei der Briefwahl entfällt diese Kontrolle. Der Oldenburger Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler hält genau das für problematisch. Im Wahllokal könne kontrolliert werden, ob persönlich, frei und geheim gewählt werde. Bei der Briefwahl sei dies nur sehr eingeschränkt möglich. Deshalb plädiert er dafür, die Briefwahl wieder stärker auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Besonders deutlich zeigt sich das Problem in Pflegeeinrichtungen. Hunderttausende Bewohner sind körperlich oder geistig auf Unterstützung angewiesen. Das Bundeswahlgesetz erlaubt ausdrücklich die Hilfe durch eine Vertrauensperson. Diese darf jedoch ausschließlich den erklärten Willen des Wählers technisch umsetzen. Jede eigene Einflussnahme ist verboten und strafbar. In der Praxis findet diese Hilfe hinter verschlossenen Zimmertüren und ohne unabhängige Kontrolle statt. Ob die Hilfsperson lediglich den Stift führt oder die Wahlentscheidung tatsächlich beeinflusst, lässt sich kaum überprüfen.
Dass Manipulationen keine theoretische Gefahr sind, zeigen mehrere spektakuläre Fälle. Im niedersächsischen Wietze wurden 2006 Briefwahlunterlagen pflegebedürftiger Heimbewohner systematisch beeinflusst, offenbar zugunsten eines für die CDU kandidierenden Verwandten. Die Leiterin zweier Seniorenheime organisierte die Briefwahl unter Ausschluss eines mobilen Wahlvorstands. Ermittlungen ergaben später, dass zahlreiche Stimmen nicht von den Bewohnern selbst abgegeben worden waren. Die Wahl musste wiederholt werden; die Heimleiterin wurde wegen Wahlfälschung verurteilt.
Noch größere Dimensionen erreichte der Wahlfälschungsskandal von Stendal im Mai 2014. Dort beschaffte sich ein CDU-Kommunalpolitiker mithilfe gefälschter Vollmachten Hunderte Briefwahlunterlagen und füllte sie selbst aus. Auch diese Wahl wurde wiederholt; der Haupttäter erhielt eine Freiheitsstrafe.
Auch der aktuelle Verdachtsfall wirft Fragen auf: Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, werden die Ermittlungen zeigen. Doch bereits jetzt offenbart der Fall ein strukturelles Problem: Je häufiger Wahlen außerhalb kontrollierter Wahlräume stattfinden, desto schwieriger wird die Durchsetzung der Wahlgrundsätze. Wo niemand zusieht, können Druck, Einflussnahme oder Stellvertretung kaum ausgeschlossen werden. Hinzu kommt: Die eingesandten Briefwahlunterlagen liegen in Rathäusern unter Verschluss. Wie und ob sie ausreichend gesichert und vor Manipulation geschützt sind, ist von außen kaum zu erkennen. Der Unwille der Bundestagsverwaltung, die BSW-Stimmen der letzten Bundestagswahl neu auszählen zu lassen, sorgt jedenfalls zumindest unter Verschwörungsfreunden für vernehmliche Kritik.
Die Briefwahl bleibt ein unverzichtbares Instrument für Menschen, die ihr Wahlrecht sonst nicht ausüben könnten. Gleichzeitig zeigt ihre rapide Zunahme in den vergangenen anderthalb Jahrzehnten, dass mehr Bequemlichkeit zwangsläufig weniger Kontrolle bedeutet. Die Frage lautet daher, ob eine Wahlmethode, die einst bewusst als eng begrenzte Ausnahme geschaffen wurde, dauerhaft zur Regel werden sollte, ohne dass darunter das Vertrauen in die Integrität demokratischer Wahlen leidet.