13.03.2026

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Ein Angeklagter im Prozess gegen insgesamt acht mutmaßliche militante „Sächsische Separatisten“ wird vor den Richter geführt
picture alliance/dpa/dpa Pool | Sebastian KahnertEin Angeklagter im Prozess gegen insgesamt acht mutmaßliche militante „Sächsische Separatisten“ wird vor den Richter geführt

Es Riecht nach einem konstruierten Fall

Nur ein teures Theater

Beim Mammutprozess gegen die „Sächsischen Separatisten“ ist das Revisionsverfahren schon jetzt vorprogrammiert

Hagen Ritter
13.03.2026

Seit dem 23. Januar verhandelt der Staatsschutzsenat des Dresdner Oberlandesgerichts gegen acht mutmaßliche Mitglieder der Gruppe „Sächsische Separatisten“. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten die Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung und die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens vor. Die Gruppe soll aus Sicht der Bundesanwaltschaft davon überzeugt gewesen sein, dass der Zusammenbruch der Bundesrepublik bevorstehe.

Das Vakuum nach einem „Tag X“, dem angenommenen Zusammenbruch, haben die „Sächsischen Separatisten“ nach Darstellung der Anklage nutzen wollen, um mit Waffengewalt Gebiete in Sachsen unter ihre Kontrolle zu bringen und ein nationalsozialistisches Regime zu etablieren. Gegen ein mutmaßliches Mitglied der Gruppe hat die Bundesanwaltschaft zusätzlich Anklage wegen versuchten Mordes erhoben. Er soll bei der Festnahme in Grimma ein geladenes Gewehr auf Polizeibeamte gerichtet haben.

Ermittler hatten bei einer groß angelegten Razzia Anfang November 2024 insgesamt acht mutmaßliche Mitglieder der „Sächsischen Separatisten“ festgenommen. Insgesamt soll die Gruppe 15 bis 20 Mitglieder gehabt haben. Schon kurz nach dem Beginn des Prozesses deutet vieles darauf hin, dass es lange dauern kann, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegen wird. Bis Ende 2026 hat das Gericht bereits fast 70 Verhandlungstage angesetzt. Experten rechnen damit, dass ein Urteil frühestens Ende 2026 oder sogar erst im Laufe des Jahres 2027 fallen wird. Zudem scheint ein späteres Revisionsverfahren bereits jetzt vorprogrammiert.

Da fünf der acht Angeklagten zum unterstellten Tatzeitpunkt „Heranwachsende“ im Alter zwischen 18 und 21 Jahren waren, findet der Prozess vor dem Staatsschutzsenat als Jugendkammer statt. Üblicherweise sieht das Jugendgerichtsgesetz zum Schutz junger Angeklagter den Ausschluss der Öffentlichkeit vor, um deren Resozialisierung nicht zu gefährden. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich jedoch explizit für ein öffentliches Verfahren entschieden und nur für spezifische Einzelfälle die Möglichkeit eines Ausschlusses offengehalten. Das Gericht geht damit ein gewisses juristisches Risiko ein, baut aber auch vor, indem es die Schwere der Vorwürfe – Umsturzpläne und geplante „ethnische Säuberungen“ – als überwiegendes öffentliches Interesse anführt.

Falsch übersetzte FBI-Chats

Genau hier setzen die Verteidiger an: Zwei Anwälte beklagten bereits lautstark, dass hier ein „Schauprozess“ geführt werde. Sollte die Berichterstattung zu einer extremen „Prangerwirkung“ führen, die ein faires Verfahren unmöglich macht, kann dies später als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gerügt werden. Für die Verteidigung könnte dies die Basis für ein späteres Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof darstellen. Zur Verteidigung gehören prominente Namen wie der des Chemnitzer Rechtsanwalts Martin Kohlmann. Er betonte zum Prozessauftakt, dass die meisten Gruppenmitglieder von den extremsten Aussagen ihres mutmaßlichen Anführers gegenüber einem „FBI-Mann“ gar nichts gewusst hätten.

Hier rührt die Verteidigung an einem weiteren wunden Punkt: dem Vorwurf der „geheimdienstlichen Konstruktion“. Die Ermittlungen stützen sich maßgeblich auf Material der US-Bundespolizei FBI. Strategie der Anwälte ist es, das Verfahren als „Agent Provocateur“-Fall darzustellen – also zu behaupten, die Radikalisierung sei erst durch den US-Agenten angestoßen worden. Die Verteidiger rügen zudem, dass Begriffe aus Chats mit dem mutmaßlichen FBI-Undercover-Agenten falsch übersetzt oder sinnentstellt wiedergegeben worden seien, um die Gefährlichkeit der Gruppe künstlich aufzublähen. Mit dem Verfahren solle nur eine „Propagandamaschine“ geölt werden, so der Verteidiger Kohlmann, der die Debatte um die „Sächsischen Separatisten“ mit Bemühungen um ein AfD-Verbot in Verbindung brachte. Tatsächlich waren drei der Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer Festnahme Mitglieder der AfD. Sie wurden nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe aus der Partei ausgeschlossen.

Training für erwartbares Chaos

Ein Kernargument einiger Verteidiger ist, dass die Ermittler eine Gefahr konstruiert hätten, die es so nie gegeben habe. Demnach sollen viele der Angeklagten den Namen „Sächsische Separatisten“ erst aus den Medien erfahren haben. Es habe sich lediglich um lose Kontakte und „vorlaute Chatgruppen“ gehandelt, nicht um eine feste Terrorzelle mit einem konkreten Umsturzplan.
Einen wichtigen Streitpunkt des Prozesses dürfte zudem die rechtliche Einordnung des „Tages X“ und der Vorwurf der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens darstellen. Um den Vorwurf zu untermauern, muss die Bundesanwaltschaft beweisen, dass es tatsächlich eine feste Gruppe gab, die aktiv auf den Zusammenbruch der Bundesrepublik hingearbeitet hat. Die bloßen Vorbereitungen für die Zeit nach einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung werden kaum als Hochverrat gewertet werden können. Wenn die Angeklagten lediglich für den Fall eines eintretenden Chaos trainiert hätten, ohne dieses selbst herbeizuführen, könnte das Fundament der Anklage zumindest beim Vorwurf des Hochverrats ins Wanken geraten.


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