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Als die Westmächte Siegerjustiz üben wollten

Vor einhundert Jahren scheiterten die Alliierten mit ihrem Versuch, über angebliche Kriegsverbrecher unter den von ihnen besiegten Deutschen zu Gericht zu sitzen

Wolfgang Kaufmann
03.02.2020

Während des Ersten Weltkrieges kam es zu mannigfachen Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht gemäß der Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1899 und 1907 sowie der Genfer Konvention von 1864 und 1906. Daran beteiligt waren praktisch alle kriegführenden Parteien – die Westalliierten beispielsweise durch ihre Hungerblockade gegen Deutschland, den Einsatz verbotener Kampfmittel und die unmenschliche Behandlung von gegnerischen Kriegsgefangenen. Dennoch sollten laut dem Versailler Diktat nur Deutsche als Kriegsverbrecher zur Verantwortung gezogen werden. Dazu hieß es im Artikel 227 des Teils VII (Strafbestimmungen): „Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage.“ Und der Artikel 228 besagte: „Die deutsche Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen ... Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten ... alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage ... bezeichnet werden.“ Der erste Entwurf einer entsprechenden Liste enthielt rund 3000 Namen.

Liste mit 854 Auszuliefernden

Diese beiden Passagen des Versailler Diktats und der sogenannte Kriegsschuldartikel 2131 („Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben“) lösten in Deutschland besonders lautstarke Entrüstung aus und waren einer der Gründe dafür, dass die Regierung in Berlin die Unterzeichnung noch bis zum 28. Juni 1919 hinauszog, während das deutsche Militär Staatsstreichpläne ventilierte.

Um nachfolgend zumindest für innenpolitische Entspannung zu sorgen, verabschiedete die Weimarer Nationalversammlung am 18. Dezember 1919 das „Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen“, dessen Paragraph 1 lautete: „Bei Verbrechen oder Vergehen, die ein Deutscher im In- oder Ausland während des Krieges ... gegen feindliche Staatsangehörige oder feindliches Vermögen begangen hat, ist das Reichsgericht ... ausschließlich zuständig.“

Kurz darauf, am 10. Januar 1920, wurde der Versailler Vertrag deutscherseits ratifiziert und trat damit am selben Tage in Kraft. Hierdurch begann eine Ein-Monats-Frist für die Übergabe der endgültigen alliierten Auslieferungsliste zu laufen. Dass es den Siegermächten verwehrt bleiben würde,Wilhelms II. habhaft zu werden, stellte sich dabei bereits zwölf Tage später heraus. Die niederländische Regierung verweigerte eine Auslieferung des Ex-Monarchen, der damals auf Schloss Amerongen bei Utrecht weilte, an die Alliierten. Die neutralen Niederlande waren weder an das Versailler Diktat gebunden noch gewillt, das Gast- und Asylrecht zu verletzen. Außerdem vertraten sie die Ansicht, dass es nicht angehe, einen Souverän wegen politischer Sachverhalte juristisch zur Verantwortung zu ziehen.

Und in der Frage der Auslieferung der übrigen „Kriegsverbrecher“ regte sich bereits Widerstand, bevor überhaupt klar war, um welche Personen es konkret gehen sollte. So setzte Reichsaußenminister Hermann Müller den Reichskanzler Gustav Bauer am 20. Januar 1920 davon in Kenntnis, dass die Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes nicht bereit seien, an irgendwelchen Auslieferungsverfahren mitzuwirken. Ebenso wiederholten führende Vertreter des deutschen Heeres ihre Ankündigung, „jeglichen Versuch der Auslieferung an die Entente mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern“.

Erster Entwurf hatte 3000 Namen

Dann kam der 3. Februar 1920, an dem die Siegermächte in Gestalt des französischen Ministerpräsidenten Alexandre Millerand ihre Liste der auszuliefernden Personen dem deutschen Verhandlungsführer in Versailles, Kurt Freiherr von Lersner, überreichten. Dieser gab das Papier jedoch alsbald zurück und reichte danach seine Demission ein. Zuvor hatte der Diplomat schnell noch eine Kopie anfertigen und der deutschen Presse zuspielen lassen, bevor der französische Gesandte in Berlin einen zweiten und diesmal erfolgreichen Zustellversuch unternehmen konnte. Die Liste enthielt 854 Namen, darunter auch den des früheren Kronprinzen Wilhelm von Preußen und die etlicher vormals regierender Fürsten des Deutschen Reiches, die ein militärisches Kommando innegehabt hatten. Dazu kamen der einstige Reichskanzler Theobald von Bethmann Hollweg und führende Militärs wie Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg, Großadmiral Alfred von Tirpitz und General Erich Ludendorff, aber auch niedere Chargen bis hin zu einfachen Soldaten.

Tatsächlich ausgeliefert wurde niemand. Zu stark waren der Widerstand gegen diesen Versuch der nationalen Demütigung und der Ärger über die ausschließliche Konzentration auf angebliche deutsche Kriegsverbrechen. Hierin waren sich nahezu alle politischen Kräfte und die Bevölkerung einig. Deshalb konnte die Reichsregierung es auch wagen, den Siegermächten die Stirn zu bieten und mit Rücktritt zu drohen. Der hätte unweigerlich zu chaotischen Zuständen in Deutschland geführt – und genau die wollten die Alliierten vermeiden. Immerhin bestand nach wie vor die Gefahr eines kommunistischen oder monarchistischen Umsturzes. Darüber hinaus hielten sogar Entente-Militärs wie der französische Marschall Ferdinand Foch die Liste für „odieux“, also „abscheulich“. Und die USA, die inzwischen erhebliche Vorbehalte gegen das Versailler Diktat hegten, zogen sowieso nicht mit.

Das bewog den britischen Premierminister David Lloyd George am 13. Februar 1920, namens der alliierten Regierungen zu erklären, man werde zunächst auf die Auslieferungen verzichten und den Ausgang von „Probeprozessen“ gegen 45 ausgewählte deutsche Militärangehörige vor dem Reichsgericht Leipzig abwarten. Damit wurde erstmals eine Regelung des Versailler Diktates revidiert, weil sich Volk und Führung der Weimarer Republik in weitestgehendem Schulterschluss dagegengestellt hatten und im Ausland Uneinigkeit herrschte.


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