19.03.2024

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Bürgerliches Gesetzbuch

Kaiserliches Zivilrecht hält bis heute

Ausländische Gesetzgeber ließen sich vom heute noch gültigen BGB inspirieren. Vor 125 Jahren wurde es von Kaiser Wilhelm II. unterzeichnet und im Reichsgesetzblatt verkündet

Wolfgang Kaufmann
03.08.2021

Ob der Kauf der Preußischen Allgemeinen oder die Errichtung des Großflughafens Berlin Brandenburg, ob die Eröffnung eines Bankkontos oder die Klärung von Unterhaltsverpflichtungen infolge Ehescheidung, ob die Erstellung eines Testaments oder die Durchführung von Glücksspielen – all das erfordert die Berücksichtigung der einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gäbe es diese voluminöse Zusammenstellung von mittlerweile 2385 Rechtsvorschriften nicht, würde unser Miteinander durch permanenten Streit und zahllose Unsicherheiten geprägt sein. Das BGB ist eine Errungenschaft des Kaiserreichs und wird dieser Tage 125 Jahre alt.

Das 1871 gegründete Deutsche Reich war zunächst kein einheitlicher Rechtsraum, sondern ein Flickenteppich von mehr als einhundert verschiedenen Rechtsregionen. Dieser Zustand war der Vollendung der inneren Einheit und auch dem wirtschaftlichen Aufschwung des neuen Nationalstaates hinderlich. Allerdings stand der Herstellung der Rechtsgleichheit die der Reichsgründung vorausgegangene lange Zeit der deutschen Kleinstaaterei entgegen. Sie hatte jede Menge Fürsten hervorgebracht, deren politischer Eigensinn und stures Beharren auf Gewohnheiten die reichsweite Vereinheitlichung des Rechts zu verhindern drohte. Deshalb brachten Reichstag und Bundesrat 1873 eine Änderung der Reichsverfassung auf den Weg, welche die Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf das Gebiet des bürgerlichen Rechts ausdehnte.

Im darauffolgenden Jahr, am 17. September 1874, trat im Reichskanzleramt in der Berliner Wilhelmstraße eine Kommission aus elf führenden deutschen Rechtsexperten zusammen, deren Aufgabe darin bestand, den „Gesamtbestand“ des im Reiche geltenden Privatrechts, darunter auch die entsprechenden Teile des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794, auf „Zweckmäßigkeit, innere Wahrheit und folgerichtige Durchführung“ zu prüfen und auf dieser Basis einen Entwurf für ein reichseinheitliches Zivilrecht zu erarbeiten.

Diese Arbeit zog sich über mehr als 13 Jahre bis zum Dezember 1887 hin. Was lange währt, wird endlich gut, lautet ein Sprichwort ­– das für den Vorschlag der Kommission aber weniger zutraf. Das meinten zumindest die zahlreichen Kritiker, die nicht nur aus dem Kreise der Fachleute und Politiker stammten. Zu unsozial, unzeitgemäß, undeutsch, unverständlich und unsensibel gegenüber regionalen Besonderheiten sei das Werk, hieß es.

Erst die staatliche Einigung ...

Die 600 negativen Stellungnahmen von Rechtsgelehrten ließen sich nicht wegdiskutieren. Also sorgte der rührige preußische Staats- und Justizminister Hermann von Schelling dafür, dass 1890 eine zweite Kommission unter einem neuen Vorsitzenden mit nunmehr 27 Mitgliedern zusammentrat, um den Zivilrechtsentwurf zu überarbeiten. Parallel setzte Schelling juristisch sehr versierte Beamte an die Aufgabe. Diese versorgten die Kommission mit vergleichsweise griffigen und klugen Formulierungen für die einzelnen Abschnitte des Gesetzeswerkes, welche die Adressaten schwerlich ablehnen konnten. Parallel hierzu ließ Schelling die Verhandlungen in Reichstag und Bundesrat eng takten. So waren die zahlreichen Bedenkenträger außerstande, einen wirksamen Widerstand gegen ihnen unerwünschte Passagen des neuen Gesetzbuches zu formieren. Dieses galt umso mehr, als sie im Gegensatz zu den preußischen Beamten nicht über das damals brandneue Kommunikationsmittel Telefon verfügten.

Und trotzdem wäre das Projekt bei der entscheidenden Schlussdiskussion und -abstimmung im Reichstag am 1. Juli 1896 beinahe noch an nebensächlichen Detailfragen gescheitert. Da wirkte es möglicherweise zielführend, dass den Volksvertretern trotz brütender Hitze keine Pause vergönnt war.

... dann der einheitliche Rechtsraum

Am 18. August 1896 wurde das „Bürgerliche Gesetzbuch“ (BGB) wie die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts nun genannt wurde, von Kaiser Wilhelm II. unterzeichnet und im Reichsgesetzblatt verkündet. Über drei Jahre später, am 1. Januar 1900, trat es in Kraft.

Obgleich sich bald angesichts der weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung Verbesserungsbedarf zeigte, erlangten die im BGB enthaltenen Leitbilder der Entscheidungsfreiheit, persönlichen rechtlichen Autonomie und juristischen Gleichheit aller Menschen innerhalb eines Staates große Popularität. Die Weimarer Republik übernahm vom Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch.

Nach ihrer „Machtergreifung“ planten die Nationalsozialisten zwar, das BGB durch ein sogenanntes Volksgesetzbuch (VGB) abzulösen, doch kam es nie dazu. Es blieb dem mitteldeutschen „Arbeiter- und Bauernstaat“ vorbehalten, das Bürgerliche Gesetzbuch 1976 durch etwas anderes zu ersetzen, das „Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik“ (ZGB). Dessen Intermezzo endete wie die DDR mit der deutschen Vereinigung 1990. Letztlich hat das Bürgerliche Gesetzbuch bereits zwei Weltkriege und eine Hyperinflation sowie (in Mitteldeutschland) zwei Diktaturen und vier Systemwechsel überstanden.


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Kommentare

Gregor Scharf am 04.08.21, 09:27 Uhr

Da werden Flaggen und Symbole verboten. Die Sprache wird bis zur Unkenntlichkeit verhunzt. Die Kaiserkrone wird verhöhnt. Die Bevölkerung wird seelisch und geistig vergiftet mit einer Ideologie (Idiotie) nach der anderen. Und siehe das, das Reich lebt noch immer und hat alles andere bis auf den heutigen Tag überlebt. Es ist in uns und um uns herum. Wir müssen nur die Augen und die Herzen öffnen. Welch eine Weitsicht und was für eine Beständigkeit.
Wenn das nicht Mut macht. Wen interressiert da noch, wer die Wahlen gewinnt. Alles Schall und Rauch. Vergänglich.

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