20.04.2024

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DDR

Der Doppelstaat zwischen Elbe und Oder

Wie in der ersten hatte auch in der zweiten deutschen Diktatur politische Zweckmäßigkeit Priorität vor Recht und Gesetz

Heidrun Budde
10.12.2020

Der deutsch-amerikanische Jurist und Politikwissenschaftler Ernst Fraenkel unterschied in seiner erstmals um die Jahreswende 1940/41 erschienenen Studie „The Dual State“ („Der Doppelstaat“) zwischen dem „Normenstaat“, dessen Handeln an Gesetzen gebunden war, und dem „Maßnahmenstaat“, der sich allein an politischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen ausrichte. Im Zusammenhang mit dem Dritten Reich sprach Fraenkel von einem „Doppelstaat“, denn der „Maßnahmenstaat“ existierte neben dem „Normenstaat“. Fraenkel betonte, dass jeder Lebenssachverhalt in die Kategorie „politisch“ kommen konnte und damit dem „Normenstaat“ entzogen wurde. Das führte zu Willkür und Rechtsunsicherheit. Die Akten belegen, dass dieses theoretische Denkmodell von Ernst Fraenkel auch auf die DDR anwendbar ist. Im Gegensatz zum Dritten Reich lag die DDR zwar nicht zwischen Rhein und Memel, sondern zwischen Elbe und Oder, doch kann auch sie im Fraenkelschen Sinne als „Doppelstaat“ bezeichnet werden.

Grundsätzlich gab es im SED-Staat ein funktionierendes Rechtssystem. Kriminelle Handlungen wurden bestraft, Verträge durch Willensübereinstimmung geschlossen und Schadensersatzansprüche gerichtlich eingeklagt. Allerdings wurde das gesetzte Recht zur Nebensächlichkeit, wenn politische Interessen im Vordergrund standen. Das staatliche Handeln vollzog sich dann außerhalb der Rechtsordnung, und kein Bürger konnte sich dagegen wehren.

Gesetzlicher Anspruch auf Antwort

Kritik an Entscheidungen staatlicher Stellen war im SED-Staat nur mit Hilfe einer Eingabe möglich. Seit 1952 gab es keine Verwaltungsgerichtsbarkeit mehr. Im Artikel 103 Absatz 2 der Verfassung vom 7. Oktober 1974 ist zu lesen: „Die für die Entscheidung verantwortlichen Organe sind verpflichtet, die Eingaben der Bürger oder der Gemeinschaften innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu bearbeiten und den Antragstellern das Ergebnis mitzuteilen.“ Die Bürger hatten einen gesetzlichen Anspruch auf eine Antwort innerhalb von vier Wochen. 1986 schrieb Frau R. an den Rat der Stadt Rostock: „Am 26.2.1986 habe ich eine Eingabe gemacht, wegen meiner Ausreise bzw. Eheschließung mit einem BRD-Bürger, der seit 4½ Jahren mein Verlobter ist. Ich finde es nicht in Ordnung, daß man bzw. Sie mir keine Antwort auf meine Eingabe geben. Ist das jetzt so üblich, daß die Bürger, die eine Eingabe machen, keine Antwort erhalten. Oder sind es keine 4 Wochen, wie sich die Frist der Bearbeitung beläuft. Ich möchte Sie doch bitten, mir eine Antwort auf meine Eingabe zu geben. Vor allem bitte ich Sie mir die Ausreise zu erteilen. Die schönsten Jahre sind mir und meinem Verlobten doch schon verloren gegangen. Warum sind Sie so grausam? Ich habe doch nichts verbrochen.“

Was Frau R. damals nicht wissen konnte: Es gab seit dem 8. März 1977 eine streng „Vertrauliche Verschlußsache B 2-I-044 128“ vom Vorsitzenden des Ministerrates Willi Stoph, der selbst das Eingabengesetz unterschrieben hatte, mit diesem Inhalt: „Schreiben, die den rechtswidrigen Versuch beinhalten, die Übersiedlung zu erreichen, sind nicht Eingaben im Sinne des Eingabengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Auswertung solcher Schreiben sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.“ Der Regierungschef hatte gar nicht die Kompetenz, Verfassungsrecht zu konterkarieren. Doch hier dominierte das politische Interesse, Übersiedlungsersuchen in die Bundesrepublik einfach zu ignorieren und den Antragstellern klarzumachen, dass sie jegliche Rechte verloren, wenn dies dem Machterhalt des politischen Systems diente.

Auch Innenminister Friedrich Dickel schob gesetzliche Regelungen aus politischen Gründen einfach beiseite. In seinem Kompetenzbereich gab es zahlreiche Zivilbeschäftigte, die turnusmäßig über eine geradezu monströse Geheimhaltungsordnung belehrt wurden. Die Mitarbeiter hatten „ständig politisch wachsam zu handeln“, die „Ausprägung der sozialistischen Lebensweise im Arbeitskollektiv zu unterstützen“ und „sich ständig mit den Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen“. Dieses Verhalten wurde „auch außerhalb der Arbeitszeit“ verlangt. Persönliche Kontakte zum westlichen Ausland waren unerwünscht. Wurde politisches Fehlverhalten festgestellt, so drohte die härteste Disziplinarmaßnahme, die fristlose Entlassung.

Das Arbeitsgesetzbuch der DDR, verabschiedet von der Volkskammer, beinhaltete Schutzvorschriften vor willkürlichen Entlassungen. Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung musste der fristlosen Entlassung zustimmen, und der Betroffene hatte die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung. In der internen Disziplinarordnung Nr. 149/79 vom 17. Dezember 1979 des Innenministers war allerdings nicht das gesetzte Recht sondern allein politische Zweckmäßigkeit der Maßstab der Entscheidungen: „Der Ausspruch einer fristlosen Entlassung bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.“

Das war ein eklatanter Rechtsbruch, denn gemäß Artikel 44 der Verfassung waren die Gewerkschaften „unabhängig“, niemand durfte sie in ihrer Tätigkeit „einschränken und behindern“. Eine fristlose Entlassung ohne vorherige Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung war rechtsunwirksam, und ein Gericht hätte das festgestellt. Doch auch den Gerichtsweg schloss der Innenminister kurzerhand für seinen Zuständigkeitsbereich aus. In seiner Disziplinarordnung ist zu lesen: „Der Zivilbeschäftigte hat das Recht, gegen eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch beim übergeordneten Disziplinarbefugten einzulegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.“ Der in die Kritik geratene Mitarbeiter war der willkürlichen Entlassung vollkommen schutzlos ausgeliefert. Recht und Gesetz hatten sich hier dem politisch nützlichen Willen, die Mitarbeiter zu unbedingtem Gehorsam zu zwingen, unterzuordnen.

Missachtung des gesetzten Rechts

Doch auch bei an sich völlig unpolitischen Vorgängen wird in den Akten deutlich, dass Verfassungsrecht konterkariert wurde. Wenn ein Bürger stirbt, dann ist es ein Menschenrecht, dass Angehörige Abschied nehmen und angemessen trauern können. Am 15. Dezember 1980 starb einsam und allein ein Mann in einer Kleinstadt im Norden der DDR. Die Mutter des Mannes war als Rentnerin legal nach West-Berlin übergesiedelt und machte sich nach der Scheidung ihres Sohnes große Sorgen, denn der Mann hatte erhebliche gesundheitliche Probleme. Die Frau mobilisierte alle Kräfte, um ihren Sohn zu sich nach West-Berlin zu holen. Sie drohte damit, die bundesdeutsche Presse einzuschalten, wenn der Übersiedlungsantrag nicht genehmigt würde. Die SED-Funktionäre waren darüber verärgert und gaben nach. Der Mann bekam die „Position 4“ auf der Ausreiseliste vom 4. Dezember 1980. Allerdings beendet der Tod diese Übersiedlung noch vor dem Vollzug.

In einem Brief an den Hauptabteilungsleiter Innere Angelegenheiten vom 15. Dezember 1980 ist zu lesen, welche Bedeutung der Artikel 86 der Verfassung hatte, wonach die Staats- und Rechtsordnung die „grundlegende Garantie für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit“ war: „Aus den bisherigen Aktivitäten der Mutter ist anzunehmen, daß diese an einer Überführung nach Berlin-West interessiert ist. Wir sind in Übereinstimmung mit den Sicherheitsorganen an einer Einreise der Frau ... nach ... zwecks Beisetzung nicht interessiert. Frau ... steht in der Sperrkartei. Wir bitten um die Einleitung entsprechender Maßnahmen. Eine Information durch uns nach Berlin-West erfolgte nicht.“ Die Akte endet mit einem kleinen handschriftlichen Zettel, der das Datum vom 24. Dezember 1980 trägt: „mit VO des MfS abgestimmt am 22.12.80 zurück Gen. Sch. teilt mit – nichts veranlassen – Mutter sollte nicht benachrichtigt werden – absetzen von Liste und Ablage 24.12.80 R.“

Das Gebot der Menschlichkeit im Sinne der Verfassung wurde politisch zweckmäßig vollkommen ignoriert. Die SED-Funktionäre wollten diese Mutter bestrafen, und sie taten es ohne Skrupel. Ein Staat, der, aus welchen Gründen auch immer, das gesetzte Recht derartig missachtet und konterkariert, ist eine Diktatur.


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Kommentare

Chris Benthe am 11.12.20, 06:35 Uhr

Hochinteressant ! Diese kolossalen Zusammenhänge wecken Assoziationen zum Merkel-Staat unserer Tage.
Wir geraten zunehmend in die Falle des berüchtigten Doppelstaates, wo Rechtsbruch nach politischen Gesichtspunkten verklausuliert wird. Das "Gute" aus eigener, selbstbezüglicher Definitionsmacht (EU, Migration, Vielfalt, Toleranz, Antirassismus, Klima, Ernergiewende, CO² ) wird zum obersten Maßstab für Entscheidungen erhoben. Der Rechtsbruch (Grenzöffnung, Bruch von Dublin-II-Abkommen, etc.) wird legitimiert, am Ende sogar vom maroden Rechtssystem selbst.
Wir sind wieder mittendrin !

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