07.11.2024

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Ausländer- und Einwanderungspolitik

Erfüllte die SED/„Linke“ in der DDR ihre heutigen Forderungen in der Opposition?

Konkrete Beispiele vom Umgang des real existierenden Sozialismus auf deutschem Boden mit ausländischen Gästen aus Polen, Palästina, Vietnam und Griechenland in den 60er, 70er und 80er Jahren

Heidrun Budde
02.07.2024

Grundsätzlich gilt zumindest in der Bundesrepublik: Je linker eine Partei ist, desto mehr Immigration fordert sie. Nun hat die ganz links im Bundestag sitzende „Linke“, als sie sich noch „SED“ nannte, jahrzehntelang weitestgehend unbeeinflusst von Koalitionspartnern oder Opposition die DDR regieren können, einschließlich der Bestimmung der Ausländer- und Einwanderungspolitik. Da lohnt ein Vergleich, inwieweit sie als damalige Regierungspartei ihren eigenen Ansprüchen als heutige Oppositionspartei gerecht geworden ist.

Am 28. November 1971 nahm der polnische Staatsbürger Janusz N. seine Arbeit in einem Uhrenwerk in der DDR auf. 1974 heiratete er eine DDR-Bewohnerin und wurde Vater von Zwillingen. Janusz N. bekam eine unbefristete, ständige Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings zerbrach die Ehe und der Mann wurde straffällig (Zollvergehen). Am 10. Juni 1983 trat er eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugseinrichtung Zeithain an, die am 23. September 1984 endete. Während seiner Haft, am 16. Dezember 1983, beantragte er die Verleihung der DDR-Staatsbürgerschaft, bekam aber keine Antwort.

Intern trafen zuständige Mitarbeiter der Deutschen Volkspolizei diese Entscheidung: „Durch die Ehescheidung am 26.9.79 trifft diese Begründung zur Genehmigung des ständigen Aufenthaltes in der DDR nicht mehr zu. Außerdem besteht auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Wohngebiet und an der Arbeitsstelle ... sowie durch seine mehrfachen Verstöße gegen das Zollgesetz, das Devisengesetz und das Edelmetallgesetz kein staatliches und gesellschaftliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der DDR.“ Janusz N. wurde am Tag seiner Haftentlassung direkt aus dem Strafvollzug nach Polen abgeschoben. An dieser angeblich „brüderlich verbündeten“ Arbeitskraft hatte man kein „staatliches Interesse“ mehr. Seine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung wurde kurzerhand für ungültig erklärt, ohne Gerichtsverfahren und ohne Rechtsschutz.

Keine Antwort, keine Begründung
Am 13. April 1983 wurde Ahmed S., ein Palästinenser, in der DDR ins Flugzeug gesetzt. Handschriftlicher Aktenvermerk: „Die Ausreise sei ohne Vorkommnisse erfolgt, jedoch mit Bemerkungen der PLO, da der S. persönlich sehr niedergeschlagen war und laut heulend zur Maschine gebracht wurde, daß evtl. mit Selbstmordabsichten zu rechnen sei, weil die Trennung von ,Frau' und vierjährigem Kind eine nichtzuverstehende menschliche Tragödie sei.“

Ahmed S. war nicht kriminell. Er durfte an der TU Dresden studieren und verliebte sich in eine DDR-Bewohnerin. 1979 wurde ein gemeinsames Kind geboren und die beiden bemühten sich sehr um eine Eheschließungsgenehmigung, die ohne Begründung abgelehnt wurde. Ahmed S. musste das Land verlassen. 1983 erlitt er eine Bauchschussverletzung und reiste zur medizinischen Versorgung wieder in die DDR ein. Sein größter Wunsch war, zu heiraten und mit seiner Familie zusammenzuleben. Am 13. April 1983 wurde diese Hoffnung zerstört. Er wurde gegen seinen Willen abgeschoben. Einen Gerichtsweg gab es nicht.

Am 6. April 1989 war ein Ehepaar aus Vietnam, das als Vertragsarbeiter in der DDR tätig war, überglücklich. Ihre beiden kleinen Kinder, sieben und eineinhalb Jahre alt, durften zu Besuch kommen. Die Volkspolizei hatte ihnen eine schriftlich genehmigte Einladung für 90 Tage ausgehändigt. Doch ein Visum wurde nur für vier Wochen erteilt. Das Ehepaar wurde aufgefordert, die „Kinder nach dem 30.4.89 unverzüglich aus der DDR zu bringen“, wie es in einer Eingabe des Vaters zu lesen ist. Diese Entscheidung war für die Eltern ein Schock. Der Vater schreibt: „Der Betrieb VEB Greika ist nicht dagegen, wenn die Kinder in der DDR bleiben. Ich habe meine Aufgaben im Betrieb immer gut gemacht, und noch gegen kein Gesetz verstoßen. Ich kann meine Kinder gut betreuen. Meine Kollegen würden mir dabei gern mithelfen. Selbst meine deutschen Kollegen in meinem Betrieb können das nicht verstehen. Es tut ihnen auch sehr leid. Diese Festlegungen sind für mich und meine Kinder zu hart ... Der Termin innerhalb von 20 Tagen, daß meine Kinder aus der DDR ausreisen müssen, ist von der Humanität zu hart. Wenn ich vorher gewußt hätte, daß meine Kinder nur für 30 Tage in der DDR bleiben dürfen, hätte ich sie nicht hierhergebracht. Die Reise von Hanoi nach Berlin ist lang und anstrengend, daß die Kinder doch brauchen bestimmte Zeit, um sich zu erholen.“ Der Vater erreichte, dass die Kinder noch bis zum 5. Juni 1989 bleiben durften. Dann mussten die Eltern Abschied nehmen. Die zugesicherte Besuchszeit von 90 Tagen wurden einfach verkürzt, und begründen musste das niemand.

Einen Rechtsweg gab es nicht
In der DDR war völlig unbekannt, nach welchen Grundsätzen diese hier beispielhaft aufgeführten Vorgänge entschieden wurden. Öffentlich war nur die Propaganda von der angeblichen „Internationalen Solidarität“ zu hören. Heute zeigen die einstmals geheim gehaltenen Akten, dass die SED-Funktionäre ein grundsätzliches und tiefes Misstrauen gegenüber jeglicher Fremdheit hatten. Innenminister Friedrich Dickel regelte in „Vertraulichen Verschlußsachen“, dass jeder Ausländer, der sich längere Zeit, beispielsweise zum Studium oder zur Ausbildung, in der DDR aufhielt, anlasslos eine „Ausländerakte“ bekam, die von den Abteilungen Pass- und Meldewesen geführt wurde.

Die Polizei war verpflichtet, regelmäßige „Ermittlungsberichte“ zu erstellen. Der Verdacht auf eine Straftat war dafür nicht erforderlich. Das Anliegen war eine grenzenlose, heimliche Kontrolle über alles, was Ausländer in der DDR taten. Der Ermittlungsauftrag beinhaltete beispielsweise diese Fragen: „Welchen Lebenswandel führt er? Mit welchen Personen hat er Kontakt? Mit welchen Personen verkehrt er, die auf Grund von Tatsachen bekannt sind (negativ bekannt)? Fährt er nach Berlin? Wo ist er beschäftigt?“

Am 20. August 1962 berichtete beispielsweise ein Polizist über ein griechisches Ehepaar, das Asyl bekam: „Im Heim werden sie bestens beleumundet. Ihr moralisches Verhalten in der Öffentlichkeit ist in jeder Beziehung einwandfrei ... Die Familie E. verkehrt in keinen bestimmten Gaststätten, noch in einem bestimmten Personenkreis.“ Dennoch wurde das Ehepaar weiter turnusmäßig überwacht. Am 10. November 1970 ist in einem Bericht zu lesen: „Im gesellschaftlichen und politischen Leben im Wohnbezirk nehmen sie nur wenig Anteil. Ihre Einstellung gegenüber der DDR und SU ist zurückhaltend. An bisher durchgeführten Pflegearbeiten am Haus nahmen sie teil. Anläßlich von Staatsfeiertagen ist keine Beflaggung ersichtlich.“

Diese Berichte der Polizei kamen zustande, weil Hausbewohner, Kneipenwirte und Arbeitskollegen hinter dem Rücken der Betroffenen befragt wurden. Ausländische Mitbürger waren vom Wohlwollen der deutschen Einwohner abhängig und vernichtende Beurteilungen konnten für die Betroffenen erhebliche Folgen haben, denn einen Rechtsweg gab es nicht. Dieser Umgang suggerierte den Bürgern eine staatlich organisierte nationale Überheblichkeit. Fremde hatten sich anzupassen und unterzuordnen. Das Bleiberecht war von einer willkürlichen Entscheidung abhängig.


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